Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Estenfeld

 

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Satzung für den Verein

Freiwillige Feuerwehr Estenfeld e. V.


Stand ab 01.01.2022

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Estenfeld e. V.“.
Er wurde am 05.04.1989 mit der Nr. VR 1252 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Estenfeld.

(3)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 01.01. – 31.12.

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1)    Zweck des Vereins ist

  1. die Sicherstellung des Schutzes der Bevölkerung bei Feuer, Unfällen und sonstigen Katastrophen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Stellung von Einsatzkräften für die Freiwillige Feuerwehr
  2. die Werbung von Nachwuchs sowie interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
  3. für den Brandschutzgedanken zu werben
  4. die Jugendfeuerwehr zu fördern
  5. die Interessen der Mitglieder zu vertreten
  6. die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie zu anderen Feuerwehren herzustellen, zu erhalten und zu fördern
  7. die Traditionspflege zu fördern
  8. die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vereinen zu organisieren und zu fördern.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die unter § 2 (1) genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(5)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 4 trifft der in § 9 Abs. 1 benannte Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsauflösungen.

(6)    Der in § 9 Abs. 1 benannte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(7)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)    Vom im § 9 Abs. 1 bestimmten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Höchstbeträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 3

Mitglieder

 

(1)    Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Feuerwehrdienstleistende sind aktive Mitglieder,
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende sind passive Mitglieder mit mindestens 25 Jahren Dienstzeit,
  3. fördernde Mitglieder,
  4. Ehrenmitglieder,
  5. Mitglieder der Jugendfeuerwehr / Kinderfeuerwehr

(2)    Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

 

(2)    Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen. Die Mitglieder sind aufgefordert, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2)    Wohnsitzwechsel, Änderungen der persönlichen Daten und der Bankverbindung sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Sollte dies nicht erfolgen, können die dadurch entstehenden Kosten dem Mitglied angelastet werden.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

                                                                                         

(1)    Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt ist dann wirksam wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Fällige Mitgliedsbeiträge müssen noch entrichtet werden.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Der Beitrag ist spätestens fällig am 31.03. des Geschäftsjahres.


Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

(2)    Die unter Absatz 1. Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3)    Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4)    Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Vom Ausscheiden bis zur Mitgliederversammlung veranlasst der übrige Vorstand eine kommissarische Besetzung, die auch in Personalunion ausgeübt werden kann.

 

§ 10

Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2)    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins jeweils alleine vertretungsberechtigt. Die weiteren zwei Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,-- EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand mehrheitlich zugestimmt hat.

 

§ 11

Sitzung des Vorstandes

 

(1)    Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2)    Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 12

Kassenführung

 

(1)    Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)    Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3)    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
           Entlastung des Vorstandes,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3)    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email und durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt wird, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahren - auch Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jede Satzungsänderung wird dem Finanzamt und dem Registergericht mitgeteilt.

 

(4)    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 15

Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine Urkunde oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 16

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwendet hat.

 

§ 17
Datenschutz

 

(1)    Grundlage für den Verein ist die jeweils gültige EUR-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DS-GVO).

 

(2)    Zuständiger Datenschutzbeauftragter ist der Verein vertreten durch den
geschäftsführenden Vorstand.

(3)    Die Datenschutzklausel ist – in aktueller Form – auf der Homepage der
Freiwilligen Feuerwehr Estenfeld einzusehen.

 

§ 18

Tag der Errichtung der Satzung, Inkrafttreten

 

  • Die Satzung des Vereins wurde erstmals errichtet am 07.01.1989.
  • Sie ist am 05.04.1989 in Kraft getreten.
  • Sie wurde geändert am 15.11.2011.
  • Sie wurde geändert am 14.01.2012.
  • Sie wurde geändert am 09.11.2018.
  • Sie wurde geändert am 19.11.2021.

 

Der Vorstand                                                                            Der Schriftführer

 

 

Informationen zur Veranstaltung am 16.9.2022 um 20:00Uhr in der Mehrzweckhalle Weiße Mühle


Letzte Aktualisierung:08.09.2022!

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